Hoheitszeichen

Hoheitszeichen

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Ho|heits|zei|chen 〈n. 14Staatssymbol, Zeichen, Abzeichen staatl. Gewalt

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Ho|heits|zei|chen, das:
a) die Hoheit (1) symbolisierendes Zeichen (z. B. Flagge, Siegel);
b) Symbol, Wappenzeichen in einer Flagge, einem Abzeichen o. Ä. (z. B. Adler).

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Hoheitszeichen,
 
Gegenstände, die kraft staatlicher Festlegung den Staat symbolisieren, z. B. Flaggen, Wappen, Staatssiegel, auch die Nationalhymne. Hoheitszeichen sind Mittel der staatlichen Selbstdarstellung und nationalen Identifikation.
 
In Deutschland ist auf Bundesebene nur die Flaggenfarbe verfassungsrechtlich bestimmt (Art. 22 GG). Anordnungen des Bundespräsidenten regeln die Ausgestaltung der National- und der Dienstflaggen und die weiteren Bundessymbole. Der Gebrauch der Hoheitszeichen ausgenommen die Nationalflagge und die Nationalhymne - ist den öffentlichen Stellen vorbehalten (§ 124 Ordnungswidrigkeitengesetz). Hoheitszeichen (auch ausländische) sind zudem strafrechtlich gegen Beschädigung und Verunglimpfung geschützt (§§ 90a, 104 StGB). Die wirtschaftliche Benutzung von Hoheitszeichen als Marke ist unzulässig (§ 8 Markengesetz).
 
Entsprechende Regelungen enthalten §§ 248, 317 österreichisches StGB und Art. 270, 298 schweizerisches StGB.
 

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Ho|heits|zei|chen, das: a) die ↑Hoheit (1) symbolisierendes Zeichen (z. B. Flagge, Standarte, Siegel, Grenzzeichen); b) Symbol, Wappenzeichen in einer Flagge, einem Abzeichen o. Ä. (z. B. Hoheitsadler).

Universal-Lexikon. 2012.

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